Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat: "1. Die der Klägerin gewährte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG ist in der Zeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1984 nicht im Sinne des Absatzes 2 der zitierten Gesetze…
Text Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 24.8.1982 anerkannte die Beklagte den Anspruch der am 30.3.1925 geborenen Klägerin auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 270 iVm § 253 b ASVG ab 2.6.1982 und setzte das monatliche Ausmaß dieser Leistung für 1982 mit 12.977,60 S fest.…
Rechtliche Beurteilung Die zulässige Revision ist berechtigt. Während der Anspruch der Alterspension nach § 253 Abs 1 ASVG an die besondere Voraussetzung geknüpft ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs 2) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG noch nach dem GSVG noch nach dem BSVG pflichtversichert…