JudikaturJustizRS0086016

RS0086016 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

§ 4 Abs 1 und 2 FinStrG stellt nur auf die Änderung finanzstrafrechtlicher Vorschriften ab und kommt daher bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich der Abgabenfestsetzung nicht zum Tragen.

Entscheidungen
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