JudikaturJustizRS0085956

RS0085956 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 1998

Eine Änderung der Klage ist nach dieser Norm auch hinsichtlich des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung oder eines zurückverlegten (also späteren) Leistungsbeginnes (ohne Rücksicht auf den Stichtag) zulässig. Wenn der Klagegrund hiedurch nicht geändert wird, liegt eine Klagsänderung gar nicht vor.

Entscheidungen
3