JudikaturJustizRS0085950

RS0085950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2005

Bei echter gleichartiger Realkonkurrenz, sogenannter Deliktswiederholung, liegt ohne Rücksicht auf die Zahl der Fakten und die verwirklichten Täterschaftsformen nur eine strafbare Handlung, dh lediglich ein Tatbestand vor. (Nichtigkeit freilich nur, wenn mehrere Strafen verhängt werden: § 281 Abs 1 Z 11 StPO).

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