JudikaturJustizRS0085909

RS0085909 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1962

Ob eine Tat nach dem FinStrG einer strengeren Beurteilung unterliegt als nach der vorher in Geltung gestandenen Abgabeordnung, ist nicht nach einem Vergleich der beiden Gesetze in abstracto, sondern nach einem Vergleich in concreto, dh nach der Auswirkung in dem zu entscheidenden Rechtsfall zu beurteilen.