JudikaturJustizRS0085864

RS0085864 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2009

Bestreitet ein Kläger in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG die Pflicht zum Rückersatz einer Versicherungsleistung überhaupt, sind bei Auferlegung des Rückersatzes sowohl Leistungsfrist wie Ratenzahlung von Amts wegen zu prüfen, zumal bei Rückforderungsbegehren größeren Ausmaßes, bei denen nicht von vornherein angenommen werden kann, daß der Ersatzpflichtige über entsprechende Mittel verfügt.

Entscheidungen
10