RS0085841 – OGH Rechtssatz
RS0085841 – OGH Rechtssatz
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Das Gesetz kennt kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück (§ 48 ASGG). Hier: Eine zeitgerechte Antragstellung war gemäß Art 35 des Abk Österreich-Türkei möglich.