JudikaturJustizRS0085805

RS0085805 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2019

Erklären beide Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung, zu welcher der geladene Sachverständige nicht erschienen ist und in welcher das Beweisverfahren durch Verlesung der von diesem Sachverständigen (teilweise bereits im erstgerichtlichen Verfahren) erstatteten Gutachten teilweise wiederholt bzw ergänzt wurde, ihr Einverständnis zur Verlesung des Gutachtens, bildet die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Sachverständigen keinen Verfahrensmangel.

Entscheidungen
3