RS0085615 – OGH Rechtssatz
RS0085615 – OGH Rechtssatz
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Bildet eine Auslegungsfrage die Grundlage für eine Gesetzwidrigkeitsrüge im Sinn des § 16 AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen sollen, es müsste vielmehr dargetan werden, dass jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist.