JudikaturJustizRS0085591

RS0085591 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2001

Die Bestimmung des § 38 Abs 4 ASGG schließt jedenfalls einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus, so daß zwischen diesem Gericht und dem Gericht, an das die Arbeitsrechtssache oder Sozialrechtssache überwiesen worden ist, ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen kann.

Entscheidungen
2