JudikaturJustizRS0085470

RS0085470 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1992

Die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes ist gemäß § 2 Abs 1 ASGG in Verbindung mit § 84 Abs 2 ZPO unerheblich. (hier: Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit geltendgemachte Feststellungsmängel, die der Rechtsrüge zu unterstellen sind).

Entscheidungen
2