JudikaturJustizRS0085467

RS0085467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1992

Die nur als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen (§ 54 Abs 2 JN) bleiben bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges unberücksichtigt (andere Ansicht Kuderna § 65 RdZ 3 und SSV-NF 16/83). Diese richtet sich vielmehr nur nach der Hauptforderung.

Entscheidungen
3