JudikaturJustizRS0085373

RS0085373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2021

Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit: Als solches ist nur eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung zu werten, sofern der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war. (Ein Dumptor, die in ein zur Beförderung von Schotter dienendes Kraftfahrzeug fuhr in eine Arbeitsgruppe. Der Partieführer dieser Gruppe wurde geklagt, weil er es versäumt hatte, den Weg für den Dumptor freizumachen).

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56