RS0085373 – OGH Rechtssatz
RS0085373 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit: Als solches ist nur eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung zu werten, sofern der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war. (Ein Dumptor, die in ein zur Beförderung von Schotter dienendes Kraftfahrzeug fuhr in eine Arbeitsgruppe. Der Partieführer dieser Gruppe wurde geklagt, weil er es versäumt hatte, den Weg für den Dumptor freizumachen).