JudikaturJustizRS0085329

RS0085329 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2016

Für die Betriebsaufsehertätigkeit ist nicht erforderlich, dass sie als Dauerfunktion ausgeübt wird oder das der "Aufseher im Betrieb" eine Person ist, der in der Betriebshierarchie an und für sich eine gehobene Stellung innehat.

Entscheidungen
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