RS0085255 – OGH Rechtssatz
RS0085255 – OGH Rechtssatz
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Nach der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz sind Ausgaben des täglichen Lebens - und damit auch die Raten zur Rückzahlung von Krediten zur Bestreitung solcher Aufwendungen - grundsätzlich nicht abzugsfähig; Rückzahlungen von Wohnungskrediten können daher die Unterhaltsbemessung nicht schmälern. Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen (RZ 1991/70).