JudikaturJustizRS0085184

RS0085184 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2021

Ob die Arbeitskraft durch eine Schulausbildung oder Berufsausbildung überwiegend im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeitsordnung und Sozialordnung, etwa im AZG oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln.

Entscheidungen
11