JudikaturJustizRS0085152

RS0085152 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 1989

Wird offenbare Gesetzwidrigkeit als Beschwerdegrund geltend gemacht, kann der OGH auch bei Erledigung eines außerordentlichen Revisionsrekurses einen Überprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellen (Art 140 B-VG).

Entscheidungen
5