Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang des Zuspruchs einer Ausgleichszulage in Höhe von 123,05 EUR monatlich ab 1. Jänner 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, werden im Umfang der Abweisung des weiteren Klagebegehrens auf Zahlung einer Ausgle…
Text Begründung: Die Klägerin bezieht seit 1976 eine Witwenpension, deren Höhe im Jahr 2015 516,31 EUR monatlich betrug. Dazu erhielt die Klägerin bis einschließlich Dezember 2014 eine Ausgleichszulage in Höhe von zuletzt 341,42 EUR. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. 1. 2015 stellte die beklagte Pens…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. 1. Die Ausgleichszulage ist ein Differenzbetrag, der gemäß § 292 Abs 1 ASVG einem Pensionsberechtigten gebührt, wenn vereinfacht die Summe aus (Brutto )Pension und sonstigen Nettoeinkünften einen be…