JudikaturJustizRS0085019

RS0085019 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2019

Die Haftungsbefreiung des § 333 ASVG kann auch dann eingreifen, wenn mehrere Unternehmer zur Erzielung eines Arbeitserfolges zusammenwirken und dem schädigenden Unternehmer ein Weisungsrecht zukommt. Die Begünstigung des Schädigers ergibt sich daraus, daß er in derartigen Fällen Bevollmächtigter des anderen Arbeitgebers ist und daher die Haftungsausschlußbestimmung des § 333 Abs 4 ASVG anzuwenden ist.

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