JudikaturJustizRS0085010

RS0085010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2023

Ein Ersatzanspruch der Versicherungsträgers gemäß § 334 ASVG verjährt gemäß § 337 Abs 1 ASVG in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht. Maßgebend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist in diesem Fall der Zeitpunkt in dem über die Feststellung der Leistung des Versicherungsträgers eine Entscheidung vorliegt, die keinem weiteren Rechtszug (Klage, Berufung) unterliegt.

Entscheidungen
7