BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Sozialversicherungsgesetz§ 337

§ 337Verjährung der Ersatzansprüche.

In Kraft seit 01. Januar 1956
Up-to-date

(1) Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334 verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

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