(1) Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334 verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 337 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 337 Verjährung der Ersatzansprüche.
…§ 337. (1) Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334 verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht. (2) Im übrigen gelten für…
§ 479 ABSCHNITT II
…Abs. 3 und 5, 107, 107a, 109 bis 113 ; 2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 321 und 332 bis 337 ; 3. die Bestimmungen des Siebenten Teiles; 4. von den Bestimmungen des Achten Teiles die 420 Abs. 6 Z 5 sowie Abs. 7…
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