§ 337 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 337 Verjährung der Ersatzansprüche — ASVG
§ 337 Verjährung der Ersatzansprüche — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1956
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12093875
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(1) Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334 verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.