RS0084966 – OGH Rechtssatz
RS0084966 – OGH Rechtssatz
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In einem Rechtsstreit nach § 65 Abs 1 Z 4 ASGG ist den Gerichten unter anderem die Prüfung des als Vorfrage strittigen Beginnes oder Endes der Versicherung entzogen; das Verfahren ist daher zu unterbrechen, das bereits eingeleitete oder zu veranlassende Verwaltungsverfahren abzuwarten und die rechtskräftige bindende Sachentscheidung des Verwaltungsverfahrens dem weiteren gerichtlichen Verfahren zugrundezulegen.