JudikaturJustizRS0084904

RS0084904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2013

Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf in seiner zuletzt ausgeübten Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei kann aber nur ein Beruf berücksichtigt werden, der nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde.

Entscheidungen
38