RS0084877 – OGH Rechtssatz
RS0084877 – OGH Rechtssatz
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Beantragt der betreibende Gläubiger die Pfändung einer Forderung ohne die entsprechenden Zahlungsverbote und Verfügungsverbote anzuführen, darf das Erstgericht den Antrag nicht abweisen, es hat vielmehr von Amts wegen das Zahlungsverbot, das Verfügungsverbot und die Mitteilung, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erwarb, in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen.