RS0084820 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
In allen Fällen, in denen die Kosten der Fahrt zum nächsterreichbaren Arzt oder zur nächstgelegenen Krankenanstalt zu ersetzen sind oder zu denen ein Zuschuß gewährt wird, ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Fahrt der jeweilige Aufenthaltsort des Versicherten anzunehmen, an dem die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe entsteht.