JudikaturJustizRS0084668

RS0084668 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2017

Handlungsweisen, die üblicherweise und bei vernünftigem Verständnis der jeweiligen Berufserfordernisse als Berufstätigkeit anzuerkennen sind, sind solche, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber auf Grund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören auch solche, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber auf Grund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann.

Entscheidungen
7