RS0084641 – OGH Rechtssatz
RS0084641 – OGH Rechtssatz
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Der Dienstgeber, der von seinem Recht Gebrauch macht, die auf den versicherten Dienstnehmer entfallenden Beitragsteile von dessen Entgelt abzuziehen, darf sich zwar die Mittel zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht durch Kürzung der Nettolöhne verschaffen; er muß aber sämtliche Eingänge zur Begleichung der Dienstnehmeranteile - unabhängig von der Dringlichkeit anderer Schulden - verwenden, ohne daß es darauf ankäme, aus welchem Titel diese Eingänge stammen. Daher macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich bei den Mitteln, über die ein Dienstgeber im Rahmen seines Unternehmens verfügt, um echte Eigenmittel oder sonstige Betriebseingänge handelt.