JudikaturJustizRS0084528

RS0084528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2021

Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt, so bedarf es keiner näheren Feststellungen hierüber. Dies gilt für die Tätigkeit eines Portiers, Wacheorgans, Bürodieners und Aufsehers.

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