Spruch Keiner der Revisionen wird Folge gegeben. Die Zweit- und Drittbeklagten sind schuldig zur ungeteilten Hand, den Klägern 12 %, die Erst- und Viertbeklagten zur ungeteilten Hand 88 % der mit S 13.457,82 (darin keine Barauslagen und S 1.223,44 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens bin…
Text Entscheidungsgründe: Am 30. Jänner 1983 ereignete sich in Lustenau ein Verkehrsunfall, bei welchem Regina H***, die Mutter des Erstklägers und Ehegattin des Zweitklägers, getötet wurde. Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte wurden als Lenker der am Unfall beteiligten, von ihnen gehaltenen und bei …
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen sind zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 1 und 2 ZPO), im Ergebnis jedoch nicht berechtigt. 1.) Zur Revision des Erst- und der Viertbeklagten: Die Revisionswerber bekämpfen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß den Klägern die aktive Klagslegitimation auch für die Zeit vom Tod der Regina H*…