JudikaturJustizRS0084371

RS0084371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2018

Ein Berufswechsel liegt dann nicht vor, wenn der Versicherte nur innerhalb des Betriebes den Arbeitsplatz wechselt und den schädigenden Einflüssen weiterhin ausgesetzt bleibt (hier: Mischmeister in einem Futterwerk, der nach Arbeitsplatzwechsel zum Schaltmeister in diesem Betrieb dem Kontakt mit Futtermitteln, der eine Hautkrankheit zur Folge hatte, weiter ausgesetzt ist).

Entscheidungen
4