RS0084261 – OGH Rechtssatz
RS0084261 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ob der Träger der Unfallversicherung die Unfallheilbehandlung unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewährt oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betraut, liegt im freien Ermessen des Versicherungsträgers, dessen Entscheidung auch durch Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht nicht angefochten werden kann.