JudikaturJustizRS0084261

RS0084261 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2017

Ob der Träger der Unfallversicherung die Unfallheilbehandlung unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewährt oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betraut, liegt im freien Ermessen des Versicherungsträgers, dessen Entscheidung auch durch Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht nicht angefochten werden kann.

Entscheidungen
4