§ 193 Durchführung der Unfallheilbehandlung.
§ 193 Durchführung der Unfallheilbehandlung. — ASVG
§ 193 Durchführung der Unfallheilbehandlung. — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1956
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12093684
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Der Träger der Unfallversicherung kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Träger der Unfallversicherung verlangt.