JudikaturJustizRS0084209

RS0084209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2021

Die Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interessen die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln.

Entscheidungen
39