JudikaturJustizRS0084095

RS0084095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1998

Zugabe im Sinne des ZugG ist eine Ware oder Leistung, die neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern; sie muß mit der Hauptsache in einem solchen Zusammenhang stehen, daß sie objektiv geeignet und bestimmt ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen, somit die Eigenschaft eines Werbemittels oder Lockmittels haben (hier: Gutschein auf zehn Liter Heizöl). Der Zugabencharakter im Sinne des § 1 ZugG geht auch dadurch nicht verloren, daß der Lieferant der Zugabe ein vom Verkäufer der Hauptware verschiedener Dritter ist, so vor allem dann, wenn beide im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse handeln.

Entscheidungen
49