JudikaturJustizRS0083942

RS0083942 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2002

Durch die Begebung des Wechselblanketts wird die Verpflichtung des Gebers begründet, lediglich ihre Wirksamkeit ist durch die vollständige Ausfüllung des Wechsels rechtlich bedingt. Mit der Einfügung des letzten unentbehrlichen Erfordernisses wird der Blankowechsel rückwirkend zum Vollwechsel.

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3