Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit 373,32 EUR (darin enthalten 61,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger F***** K***** war Geschäftsführer einer GmbH. Gegenüber dieser Gesellschaft steht der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: „WGKK“) für den Zeitraum Dezember 2001 bis Mai 2003 eine Forderung von 13.897,10 EUR (zuzüglich Zinsen und Nebengebühren) an unbeglichenen S…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin macht geltend, die Möglichkeit der Aufrechnung nach der Sondernorm des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG spiegle die Intention des Gesetzgebers wider, der Hereinbringung von B…