RS0083929 – OGH Rechtssatz
RS0083929 – OGH Rechtssatz
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Die gesetzliche Bündelung der mehreren, grundsätzlich voneinander unabhängigen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen zu einem einheitlichen Zahlungsvorgang und Einhebungsvorgang, bei dem auf der Gläubigerseite unter Ausschaltung der anderen materiell-rechtlichen Forderungsträger allein der Träger der Krankenversicherung tätig zu werden hat, soll weder an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen öffentlich-rechtlichen Ansprüche noch an der materiellen Anspruchsberechtigung der einzelnen Rechtsträger etwas ändern; aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll aber dem Beitragsschuldner, soweit es die Zahlung und Einhebung der von ihm geschuldeten verschiedenartigen Beiträge betrifft, nur ein einziger Rechtsträger gegenüberstehen.