JudikaturJustizRS0083929

RS0083929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1993

Die gesetzliche Bündelung der mehreren, grundsätzlich voneinander unabhängigen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen zu einem einheitlichen Zahlungsvorgang und Einhebungsvorgang, bei dem auf der Gläubigerseite unter Ausschaltung der anderen materiell-rechtlichen Forderungsträger allein der Träger der Krankenversicherung tätig zu werden hat, soll weder an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen öffentlich-rechtlichen Ansprüche noch an der materiellen Anspruchsberechtigung der einzelnen Rechtsträger etwas ändern; aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll aber dem Beitragsschuldner, soweit es die Zahlung und Einhebung der von ihm geschuldeten verschiedenartigen Beiträge betrifft, nur ein einziger Rechtsträger gegenüberstehen.

Entscheidungen
2