JudikaturJustizRS0083920

RS0083920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1985

Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ist zur "rechtlichen Geltendmachung" (§ 58 Abs 5 ASVG) der von ihr einzuhebenden Beiträge zur Pensionsversicherung und Unfallversicherung berechtigt. Dasselbe hat auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für einzuhebende Beiträge und Umlagen zu gelten (§ 62 AlVG 1958, § AKG, § 5 des BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 idgF, § 12 des BG über die Wohnungsbeihilfen BGBl 1951/229 idgF).

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3