RS0083910 – OGH Rechtssatz
RS0083910 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Heimarbeiter und gleichgestellte Personen (also insbesondere Zwischenmeister) sind hinsichtlich der Beiträge für ihre eigene Pflichtversicherung als Beitragsschuldner anzusehen. Daher kann der Auftraggeber eines Zwischenmeisters nicht als Dienstgeber im Sinne des § 60 Abs 1 ASVG angesehen werden, der berechtigt wäre, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt abzuziehen.