JudikaturJustizRS0083902

RS0083902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1995

Mittäter beim Schmuggel kann nur sein, wer zur Stellung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist dies nach § 48 Abs 1 ZollG derjenige, der die Ware "in Gewahrsam" hat und damit Verfügungsberechtigter im Sinne des § 51 Abs 1 ZollG ist, gleichgültig, ob er nun den Willen hat, die Ware als die seinige zu besitzen und ob er zivilrechtlich über die Ware verfügen darf oder nicht. Mittäterschaft beim Schmuggel ist daher nur im Falle der Mitgewahrsame mehrerer Personen an der abgabenpflichtigen Ware denkbar, die für jede dieser Personen die Stellungspflicht begründet.

Entscheidungen
10