Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.…
Text Begründung: Im Zahlungsbefehl wird der Beklagte näher wie folgt umschrieben: „Beschäftigung: Gf Fa. B*****, geb.: *****.“ Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl, der am Kuvert den Beklagten nur namentlich mit Adresse ohne weitere Angaben bezeichnet, wurde am 15. 7. 2009 von Maria R*****, der Mutt…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des jedem Abänderungsantrag (in eventu) innewohnenden Aufhebungsantrags berechtigt. 1. Das Rekursgericht hat keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, wurde § 106 ZPO dahingehend geänder…