JudikaturJustizRS0083875

RS0083875 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2010

Eine mit dem Empfänger gemeinsam wohnende Lebensgefährtin ist ein geeigneter Ersatzempfänger, weil es nur auf das gemeinsame Wohnen, nicht aber auf eine darüber hinausgehendes Naheverhältnis ankommt.

Entscheidungen
2