JudikaturJustizRS0083850

RS0083850 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1990

Eine Zuwendung des Dienstgebers im Sinne des § 49 Abs 3 Z 11 ASVG führt nur dazu, daß diese Zuwendung nicht als Entgelt im Sinne der Abs 1 und 2 dieser Gesetzesstelle gilt und sich daher auf die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (allgemeine Beitragsgrundlage) nicht auswirkt. Diese im Abschnitt V des Ersten Teiles des ASVG angeordnete Nichtzurechnung von Geldbezügen oder Sachbezügen, die sonst unter den (weiten) Entgeltbegriff des ASVG fallen würden, soll nur sicherstellen, daß derartige soziale Zuwendungen des Dienstgebers dem Dienstnehmer beitragsfrei - also ohne diesbezügliche Abzüge zukommen (vgl auch die entsprechende steuerrechtliche Bestimmung des § 3 Z 16 EStG 1988). Dies hat aber keine Auswirkungen auf die im Dritten Teil des ASVG geregelte Unfallversicherung. Insbesondere soll damit nicht bewirkt werden, daß Tätigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten, die ihm von Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden, nicht unter Unfallversicherungsschutz stehen.