JudikaturJustizRS0083831

RS0083831 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen.

Entscheidungen
8