JudikaturJustizRS0083723

RS0083723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

"Vertragsangestellte", die zwar Arbeitertätigkeiten verrichten, auf deren Dienstverhältnis aber nach dem Dienstvertrag das AngG gelten soll, werden bei der Frage der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit den echten Angestellten gleichgestellt. Bei der Prüfung ob Berufsunfähigkeit vorliegt ist jedoch von der tatsächlichen Tätigkeit auszugehen. (hier: "Heilbademeisterin und Heilmasseurin" nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen).

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37