JudikaturJustizRS0083555

RS0083555 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2023

Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auf die Beweggründe des Tätigwerdens (zum Beispiel familienrechtliche Beziehungen oder sittliche Verpflichtungen) kommt es nicht an.

Entscheidungen
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