JudikaturJustizRS0083411

RS0083411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2010

Erst nach Rechnungslegung und Präzisierung an wen der festgestellte Überschuss herauszugeben ist, kann ein exekutionsfähiger Herausgabebeschluss gefällt werden.

Entscheidungen
4