JudikaturJustizRS0083309

RS0083309 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2023

Bei der Zulässigkeit von Änderungen ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind.

Entscheidungen
49