JudikaturJustizRS0083152

RS0083152 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2011

Das Miteigentum und Wohnungseigentum begründet Gemeinschaft und es kommt nicht darauf an, ob die einzelne Erhaltungsarbeit jedem Beitragspflichtigen zugute kommt. Diese einen durch den Außerstreitrichter festzusetzenden abweichenden Verteilungsschlüssel rechtfertigende Unterscheidung kennt das Gesetz für die Anlagen mit ungleicher Nutzungsmöglichkeit, aber nicht für die allgemeinen Teile der Baulichkeit an sich.

Entscheidungen
4