RS0083152 – OGH Rechtssatz
RS0083152 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Miteigentum und Wohnungseigentum begründet Gemeinschaft und es kommt nicht darauf an, ob die einzelne Erhaltungsarbeit jedem Beitragspflichtigen zugute kommt. Diese einen durch den Außerstreitrichter festzusetzenden abweichenden Verteilungsschlüssel rechtfertigende Unterscheidung kennt das Gesetz für die Anlagen mit ungleicher Nutzungsmöglichkeit, aber nicht für die allgemeinen Teile der Baulichkeit an sich.