RS0082949 – OGH Rechtssatz
RS0082949 – OGH Rechtssatz
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Nur dann, wenn eine Frage der Auslegung des EGV (hier - Frage nach der Reichweite des Art 177 EWGV) bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung des EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass die Beantwortung der Frage gar nicht zweifelhaft sein kann, ist das nationale Gericht seiner Vorlagepflicht enthoben.