JudikaturJustizRS0082929

RS0082929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2010

Die Bestimmung des § 22 WEG folgt in ihrer Grundkonzeption der vorangegangenen Vorschrift des § 10 WEG 1948 und enthält zwingendes Recht; die in ihr vorgesehene Ausschließung eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft ist als Gegengewicht gegen den Ausschluss des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums, der den dauernden Bestand des Wohnungseigentums sichern soll, zu sehen.

Entscheidungen
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